Ein Vermieter muss eine gewerbliche Tätigkeit in einer Mietwohnung nicht dulden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungsvermieter geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, nicht dulden muss, wenn dies nicht vereinbart ist.
Das gilt auch dann, wenn sich im Mietvertrag kein ausdrücklicher Genehmigungsvorbehalt findet.

In Einzelfällen kann der Vermieter aber verpflichtet sein, dem Mieter eine teilgewerbliche Nutzung zu erlauben.

Das gilt vor allem, wenn von der Tätigkeit und etwaigem Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen ausgehen (wie z.B. bei Gutachter-Immobilienbewerter) als bei normaler Wohnnutzung.
Beschäftigt der Mieter in der Wohnung Mitarbeiter, kann der Mieter aber normalerweise nicht verlangen, dass der Vermieter die gewerbliche Nutzung erlaubt.

(BGH, Urteil v. 14.7.2009, VIII ZR 165/08)



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